OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.01.1995
3 Wx 310/93
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)238b
WE 1995, 314
WuM 1995, 496
ZMR 1995, 493

Pflicht des Wohnungseigentümers zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 310/93

DRsp Nr. 1996/20162

Pflicht des Wohnungseigentümers zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden

»Liegen Ursachen für Feuchtigkeitsschäden sowohl im Bereich eines Sondereigentums als auch des gemeinschaftlichen Eigentums, so kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer für den betreffenden »Sondereigentümer« die Verpflichtung ergeben, zunächst sein Sondereigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, wenn dadurch das Eindringen weiterer Feuchtigkeit verhindert und die Gemeinschaft vor größeren Kosten bewahrt werden kann.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Die Beteil. zu 1 bis 4 streiten darüber, wer für die über den Balkon der Beteil. zu 3 und 4 in die Wohnung der Beteil. zu 1 und 2 eindringende Feuchtigkeit »verantwortlich« ist und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Feuchtigkeitsschäden ergreifen muß.