OLG Hamburg - Beschluss vom 04.03.2003
2 Wx 148/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 22 § 23 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 447

Pflicht eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung von Außenrolläden; Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 148/00

DRsp Nr. 2006/10164

Pflicht eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung von Außenrolläden; Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht

1. Mit Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses, der einen Wohnungseigentümer unter Klageandrohung auffordert, angebrachte Außenrolläden zu beseitigen, entsteht ohne weitere Aufforderung eine bindende Verpflichtung des betroffenen Wohnungseigentümers. 2. Die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob die Auslegung durch den Tatrichter zutreffend ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschluss Dauerregelungen enthält, die auch Geltung für den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers entfalten.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 22 § 23 ;
Fundstellen
ZMR 2003, 447