Die statthafte, in der rechten Form und Frist eingelegte und begründete Berufung ist zwar zulässig, in der Sache selbst aber nicht gerechtfertigt.
Mit Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch die mit der Berufung noch weiter verfolgte Klage auf Zahlung von 2.104,50 DM abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § liegen nicht vor, weil die von den Beklagten nach § des Mietvertrages übernommene Gartenpflege schon keine Hauptleistungspflicht des Mietvertrages darstellt. Die Übernommene Gartenpflege gehört zum Kreis der Erhaltungs- und Verkehrssicherungs- bzw. der Obhutspflicht und stellt insoweit lediglich eine vertragliche Nebenverpflichtung der Beklagten dar (Palandt-Putzo, § Rdn. 40, 41). Da § nur im Falle des Verzuges bezüglich einer Hauptleistungspflicht Anwendung findet (Palandt-Heinrichs, § Rdn. 7 und Einführung vor § Rdn. 16), scheidet hier § als Anspruchsgrundlage aus.
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