OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2003
I-3 Wx 217/02
Normen:
WEG § 24 Abs. 1 ; WEG § 24 Abs. 2 ; WEG § 24 Abs. 3 ; WEG § 26 ; BGB § 126 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 237
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 129/02
AG Krefeld 86 UR II 45/02 WEG,

Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters bei einem Antrag auf Eigentümerversammlung; Zumutbarkeit einer Zusammenarbeit der Eigentümer mit dem Verwalter bei Verdacht auf finanzielle Unregelmäßigkeiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 217/02

DRsp Nr. 2003/13797

Pflichtwidriges Verhalten des Verwalters bei einem Antrag auf Eigentümerversammlung; Zumutbarkeit einer Zusammenarbeit der Eigentümer mit dem Verwalter bei Verdacht auf finanzielle Unregelmäßigkeiten

»1. Setzt der Verwalter auf ein den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 WEG genügendes Verlangen der Wohnungseigentümer einen Termin für eine Eigentümerversammlung erst nach Ablauf eines Monats auf einen drei Monate nach Zugang des Verlangens liegenden Zeitpunkt fest, so liegt darin eine ungebührliche Verzögerung, die einer pflichtwidrigen Weigerung gleichkommt. 2. Haben die Wohnungseigentümer schwerwiegende Vorwürfe mit konkreten Beanstandungen erhoben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten des Verwalters begründen, und tritt der Verwalter den Vorwürfen nicht konkret entgegen, so ist den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten, wenn dieser es unterlässt, dem Verlangen der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unverzüglich nachzukommen.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 1 ; WEG § 24 Abs. 2 ; WEG § 24 Abs. 3 ; WEG § 26 ; BGB § 126 ;

Entscheidungsgründe:

Die 64 Wohnungseinheiten der o.a. Wohnungseigentumsanlage werden von 53 (54) Eigentümern gehalten. Die Beteiligte zu 2. ist 1988 zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden.