BayObLG - Beschluß vom 17.02.1998
2Z BR 161/97
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 335
WuM 1998, 619
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11254/97
AG München UR II 319/95 ,

Pizza-Liefer-Service als Laden

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 161/97

DRsp Nr. 1998/6706

Pizza-Liefer-Service als Laden

»Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" läßt sich der Betrieb eines Pizza-Liefer-Service nicht vereinbaren.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Das Teileigentum der Antragsgegner ist in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung als "Ladeneinheit" beschrieben. Die Antragsgegner überließen die ihnen gehörenden Räume an einen Mieter. Dieser betreibt darin einen Pizza-Liefer-Service.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5.5.1997 den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln antragsgemäß untersagt, in ihren Räumen einen Pizza-Liefer-Service zu betreiben oder betreiben zu lassen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.11.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: