OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2003
I-3 Wx 156/03
Normen:
BGB § 667 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 432 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 293
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 409/01
AG Neuss - 27c II 91/01 WEG,

Primäre Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 156/03

DRsp Nr. 2003/17069

Primäre Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum

»1. Primäre Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum stehen den Wohnungseigentümern zu, welche Ersterwerber waren. 2. Ist die Eigentümergemeinschaft, die die Ansprüche geltend macht, nicht mehr personell identisch mit der ursprünglichen Gemeinschaft der Ersterwerber, so bleibt die Eigentümergemeinschaft zuständig, wenn die Ersterwerber die späteren Erwerber zur Geltendmachung ermächtigt haben. 3. Dabei ist regelmäßig zu vermuten, dass die späteren Erwerber von den Ersterwerbern stillschweigend ermächtigt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 667 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 432 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage wurde 1993 durch den Bruder der Antragsgegnerin, Herrn H B, als Bauträger errichtet. Ersterwerber waren die Beteiligten zu 1. und 2. sowie Herr H M; auch Herr B war Eigentümer einer Wohnung in der Anlage gewesen. Heute besteht die Eigentümergemeinschaft aus den Beteiligten zu 1. und 2., Herrn M sowie den weiteren Eigentümern R und P.