I.
Die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage wurde 1993 durch den Bruder der Antragsgegnerin, Herrn H B, als Bauträger errichtet. Ersterwerber waren die Beteiligten zu 1. und 2. sowie Herr H M; auch Herr B war Eigentümer einer Wohnung in der Anlage gewesen. Heute besteht die Eigentümergemeinschaft aus den Beteiligten zu 1. und 2., Herrn M sowie den weiteren Eigentümern R und P.
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