OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2006
20 W 288/06
Normen:
WEG § 45 ; ZPO §§ 114 ff. § 117 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 205/06

Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssache?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 20 W 288/06

DRsp Nr. 2006/26283

Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssache?

»Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.«

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO §§ 114 ff. § 117 Abs. 2, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den landgerichtlichen Beschluss war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist. Sie ist weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (Amtsgericht Offenbach am Main, Landgericht Darmstadt oder Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 FGG.