Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den landgerichtlichen Beschluss war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist. Sie ist weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (Amtsgericht Offenbach am Main, Landgericht Darmstadt oder Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden, §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG,
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