BayObLG - Beschluss vom 03.06.2002
2Z BR 36/02
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 50 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3284/01
AG Augsburg 3 UR II 17/99 ,

Prüfung der Beteiligtenfähigkeit im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen - Handelsgesellschaft als Antragsgegnerin bei Löschung im Handelsregister

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 36/02

DRsp Nr. 2002/11191

Prüfung der Beteiligtenfähigkeit im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen - Handelsgesellschaft als Antragsgegnerin bei Löschung im Handelsregister

»In einem Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners von Amts wegen zu prüfen. Handelt es sich bei dem Antragsgegner um eine Handelsgesellschaft, erlischt dessen Beteiligtenfähigkeit trotz Löschung im Handelsregister nicht, solange noch Vermögenswerte vorhanden sind. Offen bleibt, ob allein die Behauptung des Antragstellers genügt, Ansprüche des Antragsgegners gegen Dritte bestünden noch, oder ob hierfür eine Wahrscheinlichkeit bestehen muss.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 50 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Bei den beiden Antragsgegnerinnen handelt es sich um Handelsgesellschaften, die bis 9.5.2000 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Wohnungseigentümer in der Wohnanlage waren. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft; die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren Sitz im Ausland.