I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Bei den beiden Antragsgegnerinnen handelt es sich um Handelsgesellschaften, die bis 9.5.2000 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Wohnungseigentümer in der Wohnanlage waren. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft; die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren Sitz im Ausland.
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