(Räumungs- und Beseitigungs-)Pflicht des Unterpächters
OLG Hamburg, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 4 U 73/99
DRsp Nr. 2004/1398
(Räumungs- und Beseitigungs-)Pflicht des Unterpächters
»Hat der Unterpächter Einrichtungen oder eine Änderung der baulichen Substanz nicht selbst veranlasst, sondern bei Übernahme des Pachtobjekts bereits vorgefunden, [so] ist er dem Hauptverpächter nach § 556 Abs. 3BGB zur Beseitigung nicht verpflichtet.«