I. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 11.06.1991 wurde der Beklagte zur Räumung und Herausgabe eines von ihm angemieteten Reihenhauses verurteilt. Das Amtsgericht gewährte dem Beklagten mit Beschluß vom 22.07.1991 eine Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO bis zum 30.09.1991.
Den Antrag des Beklagten vom 16.09.1991 auf Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist bis zum 30.11.1991 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 30.09.1991, zugestellt am 02.10.1991, zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 09.10.1991, die am 10.10.1991 bei Gericht eingegangen war, hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.10.1991 wegen Versäumung der Frist des § 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurückgewiesen.
Gegen den am 26.10.1991 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner am 03.11.1991 eingegangenen weiteren Beschwerde.
Der Kläger hält das Rechtsmittel für unzulässig.
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