KG - Beschluß vom 08.01.1997
24 W 4957/96
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)287c-d
WuM 1997, 243
ZMR 1997, 254

Rechte des Eigentümers, wenn der Vertreter in der Versammlung von der Stimmrechtsvollmacht keinen Gebrauch macht

KG, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 24 W 4957/96

DRsp Nr. 1998/2813

Rechte des Eigentümers, wenn der Vertreter in der Versammlung von der Stimmrechtsvollmacht keinen Gebrauch macht

»1. Macht der Vertreter eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung von der Stimmrechtsvollmacht keinen Gebrauch, kann der Auftraggeber daraus weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe hinsichtlich eines gegen seinen Willen zustande gekommenen Eigentümerbeschlusses herleiten.2. Wird ein Wohnungseigentümer weder durch die Ankündigung in der Einladung noch durch die rechtzeitige Übersendung eines Versammlungsprotokolls spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist über einen Beschlußgegenstand unterrichtet, ist die Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 23 Abs. 4 WEG unverschuldet und dem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 2, Abs. 4 ;

Sachverhalt: