AG Berlin-Charlottenburg vom 20.05.2003
228 C 378/02
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
MM 2004, 77

Rechte des Mieters bei Anbringung einer Videokamera-Attrappe im Hauseingangsbereich

AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 228 C 378/02

DRsp Nr. 2009/7382

Rechte des Mieters bei Anbringung einer Videokamera-Attrappe im Hauseingangsbereich

1. Der Mieter einer Wohnung kann von dem Vermieter auch dann die Beseitigung einer im Hauseingangsbereich angebrachten Videokamera verlangen, wenn es sich nur um eine Attrappe handelt. 2. Dieses Recht steht ihm auch gegen den Zwangsverwalter zu. Auch wenn dieser die Kamera-Attrappe selbst nicht angebracht hat, so ist er doch gem. § 152 ZVG rechtlich und tatsächlich in der Lage, den Zustand zu beseitigen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen
MM 2004, 77