OLG Düsseldorf vom 11.02.2003
24 U 87/02
Normen:
BGB § 538 Abs. 2 a.F.; BGB § 536a Abs. 2; BGB § 254;
Fundstellen:
WuM 2003, 386

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch einen Wassereinbruch; Mitverschulden des Mieters

OLG Düsseldorf, vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 24 U 87/02

DRsp Nr. 2009/7543

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch einen Wassereinbruch; Mitverschulden des Mieters

1. Der Mieter verliert seinen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels nicht schon, wenn er von seinem Recht zur Ersatzvornahme keinen Gebrauch macht. 2. Den Mieter kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn die Mangelbeseitigung einfach und ihm deshalb zuzumuten ist (hier verneint).

3. Den Mieter trifft kein Mitverschulden, wenn er bei einer Undichtigkeit einer Außenwand aufwendige Abdichtungsarbeiten nicht vornehmen lässt.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2 a.F.; BGB § 536a Abs. 2; BGB § 254;
Fundstellen
WuM 2003, 386