Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch einen Wassereinbruch; Mitverschulden des Mieters
OLG Düsseldorf, vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 24 U 87/02
DRsp Nr. 2009/7543
Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch einen Wassereinbruch; Mitverschulden des Mieters
1. Der Mieter verliert seinen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels nicht schon, wenn er von seinem Recht zur Ersatzvornahme keinen Gebrauch macht.2. Den Mieter kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn die Mangelbeseitigung einfach und ihm deshalb zuzumuten ist (hier verneint).
3. Den Mieter trifft kein Mitverschulden, wenn er bei einer Undichtigkeit einer Außenwand aufwendige Abdichtungsarbeiten nicht vornehmen lässt.