AG Berlin-Schöneberg vom 30.07.2003
103 C 617/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2003, 560

Rechte des Mieters bei Mängeln der Schallisolierung zwischen den Wohnungen

AG Berlin-Schöneberg, vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 103 C 617/01

DRsp Nr. 2009/7544

Rechte des Mieters bei Mängeln der Schallisolierung zwischen den Wohnungen

Kommt es aufgrund Betätigung der sanitären Einrichtungen in einer Wohnung zu Geräuschbelästigungen in einer Nachbarwohnung, die die Grenzwerte der DIN 4109 erheblich überschreiten, so ist der Vermieter auch dann zur Herstellung einer den technischen Regeln entsprechenden Schallisolierung verpflichtet, wenn das Gebäude im Jahr 1957 errichtet worden ist, als noch keine derartigen Grenzwerte bestanden. Die Frage einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der Soll-Beschaffenheit ist nicht nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, sondern nach dem gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen. Insofern kommt den DIN-Normen eine Indizfunktion zu.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2003, 560