LG Berlin vom 29.04.2003
64 S 46/03
Normen:
HeizkostenV § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; HeizkostenV § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MM 2004, 10
ZMR 2003, 679

Rechte des Mieters bei Nichterfassung des tatsächlichen Verbrauchs an Heizenergie in einem Zimmer der Wohnung

LG Berlin, vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 64 S 46/03

DRsp Nr. 2009/7779

Rechte des Mieters bei Nichterfassung des tatsächlichen Verbrauchs an Heizenergie in einem Zimmer der Wohnung

1. Wird auch nur in einem Zimmer der Wohnung der tatsächliche Verbrauch nicht erfasst, ohne daß dies vom Mieter zu vertreten ist, handelt es sich insgesamt nicht um eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Der Mieter kann in diesem Fall die Heizkosten um 15 % kürzen. 2. Unverhältnismäßige Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind nur dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen.

Normenkette:

HeizkostenV § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; HeizkostenV § 12 Abs. 1;
Fundstellen
MM 2004, 10
ZMR 2003, 679