In dieser Sache war vorab das Rubrum der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen, in denen die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Antragsteller aufgeführt sind, entsprechend § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Antragstellerin ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zu, und zwar dann, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft der Fall ist. In diesem Rahmen ist sie dann selbst Verfahrensbeteiligte (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05).
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