OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2005
16 Wx 193/05
Normen:
WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 25 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 60
NJW-RR 2006, 445
NZM 2006, 301
WuM 2006, 217
ZMR 2006, 383
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 14/05
AG Köln, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 124/04

Rechte und Pflichten des werdenden Wohnungseigentümers bei faktischer Eigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 193/05

DRsp Nr. 2006/6194

Rechte und Pflichten des werdenden Wohnungseigentümers bei faktischer Eigentümergemeinschaft

»Das Mitglied einer "faktischen" Wohnungseigentümergemeinschaft behält die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers auch dann, wenn die Gemeinschaft durch Eintragung des teilenden Grundstückseigentümers und mindestens eines weiteren Erwerbers rechtlich in Vollzug gesetzt wird. Insbesondere behält der nunmehr "werdende" Wohnungseigentümer einerseits sein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung und ist andererseits verpflichtet, das beschlossene Wohngeld zu zahlen (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 28. 1. 1999 - 16 Wx 3/99 - NZM 1999, 765 = WuM 1999, 642).«

Normenkette:

WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 25 ;

Gründe:

In dieser Sache war vorab das Rubrum der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen, in denen die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Antragsteller aufgeführt sind, entsprechend § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Antragstellerin ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zu, und zwar dann, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft der Fall ist. In diesem Rahmen ist sie dann selbst Verfahrensbeteiligte (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05).