I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer, der Antragsgegner ist der Verwalter der Wohnanlage und tritt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer auf.
Die Rechtsanwälte A und B haben im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 beim Amtsgericht mehrere Anträge gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1998 die Anträge als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten den Antragstellern zu 1 bis 3 auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Das Landgericht hat am 26.11.1998 die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat die "Antragstellerin" zu 3 sofortige weitere Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die für sie beim Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren handelnden Rechtsanwälte seien nicht bevollmächtigt gewesen.
II.
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