BayObLG - Beschluß vom 15.07.1999
2Z BR 51/99
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1059
WuM 2000, 377
Vorinstanzen:
G Coburg 41 T 57/98 ,
AG Coburg 2 UR II 52/97 ,

Rechtsanwalt ohne Vollmacht im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 51/99

DRsp Nr. 1999/8856

Rechtsanwalt ohne Vollmacht im Wohnungseigentumsverfahren

»Tritt in einem Wohnungseigentumsverfahren ein Rechtsanwalt für einen Beteiligten auf, obwohl ihm keine Vollmacht erteilt worden ist, können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer, der Antragsgegner ist der Verwalter der Wohnanlage und tritt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer auf.

Die Rechtsanwälte A und B haben im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 beim Amtsgericht mehrere Anträge gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1998 die Anträge als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten den Antragstellern zu 1 bis 3 auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Das Landgericht hat am 26.11.1998 die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat die "Antragstellerin" zu 3 sofortige weitere Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die für sie beim Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren handelnden Rechtsanwälte seien nicht bevollmächtigt gewesen.

II.