LG Berlin - Beschluß vom 17.01.2003
82 T 823/02
Normen:
BRAGO § 6 § 35 ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 3104 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); WEG § 43 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 532

Rechtsanwaltsvergütung: Volle Verhandlungsgebühr bei schriftlichem Verfahren und Mehrvertretungszuschlag in WEG-Sachen

LG Berlin, Beschluß vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 82 T 823/02

DRsp Nr. 2004/6946

Rechtsanwaltsvergütung: Volle Verhandlungsgebühr bei schriftlichem Verfahren und Mehrvertretungszuschlag in WEG -Sachen

1. § 35 BRAGO, nach dem ein Rechtsanwalt unter bestimmten Umständen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebühren für diese erhält, gilt nicht für WEG -Verfahren nach § 43 WEG. 2. Die Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt nicht für Wohnungseigentümer. Vertritt der Rechtsanwalt im WEG -Verfahren mehrere Wohnungseigentümer, fällt ihm deshalb die Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an.

Normenkette:

BRAGO § 6 § 35 ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 3104 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); WEG § 43 ;
Fundstellen
JurBüro 2003, 532