OLG Hamburg - Rechtsentscheid vom 13.01.2000
4 U 112/99
Normen:
BGB § 134 ; WiStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 2000, 277
NJW-RR 2000, 458
NZM 2000, 232
OLG Hamburg, HdM Nr. 33
OLGReport-Hamburg 2000, 228
WuM 2000, 111
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 131/98

Rechtsfolgen der teilweisen Nichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung

OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 4 U 112/99

DRsp Nr. 2000/1902

Rechtsfolgen der teilweisen Nichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung

»Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen eines unangemessen hohen Entgelts (§ 5 Abs. 2 WiStG) teilweise nichtig, führt dies nicht zum Wegfall der folgenden Staffelbeträge. Deren Wirksamkeit ist selbständig im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 134 ; WiStG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin mietete vom Beklagten mit Wirkung vom 15. Mai 1994 eine 42 qm große Dachgeschoßwohnung. Der anfängliche Mietzins von 820 DM netto/kalt sollte sich ab 1. Mai 1995 auf 861 DM und ab 1. Mai 1996 bis 1. Mai 2003 jährlich auf weitere im Vertrag ausgewiesene Beträge erhöhen. Die Klägerin hat Rückzahlung eines Teils der für den Zeitraum bis Januar 1998 gezahlten Mietzinsen wegen Mietpreisüberhöhung verlangt und des weiteren die Feststellung, daß der Mietzins ab Februar 1998 13,50 DM pro qm betrage.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 1998 der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben, da im Mai 1994 ein geringes Angebot im Sinne des § 5 WiStG bestanden habe und eine Mietpreisüberhöhung im Sinne dieser Vorschrift für die gesamte Mietzeit bis Februar 1998 entsprechend den Berechnungen der Klägerin anzunehmen sei. Die beantragte Feststellung hat das Amtsgerichts ebenfalls getroffen.