I.
Die Klägerin mietete vom Beklagten mit Wirkung vom 15. Mai 1994 eine 42 qm große Dachgeschoßwohnung. Der anfängliche Mietzins von 820 DM netto/kalt sollte sich ab 1. Mai 1995 auf 861 DM und ab 1. Mai 1996 bis 1. Mai 2003 jährlich auf weitere im Vertrag ausgewiesene Beträge erhöhen. Die Klägerin hat Rückzahlung eines Teils der für den Zeitraum bis Januar 1998 gezahlten Mietzinsen wegen Mietpreisüberhöhung verlangt und des weiteren die Feststellung, daß der Mietzins ab Februar 1998 13,50 DM pro qm betrage.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 1998 der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben, da im Mai 1994 ein geringes Angebot im Sinne des §
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