OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2003
3 Wx 325/02
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 13 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 912 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 287
ZMR 2003, 954
Vorinstanzen:
LG Duisburg 11 T 36/02 vom 18. 9. 2002 AG Dinslaken 8 UR II 37/01 WEG,

Rechtsmissbräuchliches Beseitigungsverlangen hinsichtlich einer ohne Zustimmung durchgeführten baulichen Veränderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 325/02

DRsp Nr. 2003/6219

Rechtsmissbräuchliches Beseitigungsverlangen hinsichtlich einer ohne Zustimmung durchgeführten baulichen Veränderung

»Der einem Wohnungseigentümer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG durchgeführten baulichen Veränderung kann ausgeschlossen sein, wenn die Erfüllung dieses Anspruchs dem Anspruchsgegner unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 13 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 912 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D.... In der Teilungserklärung vom 30.11.1994 ist jedem der Beteiligten ein Sondernutzungsrecht an Teilen der Gartenflächen eingeräumt worden. Im Zuge einer Ergänzung der Teilungserklärung vom 23.02.1997 sind Regelungen hinsichtlich der Sondernutzungsflächen getroffen worden. Dem jeweiligen Berechtigten wurde gestattet, "Gebäudelichkeiten beliebiger Größe" auf den Sondernutzungsflächen zu errichten.

Die Beteiligte zu 2. hat auf dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil des Grundstücks ein Carport errichtet, dessen Pfeiler einer Längsseite in weiten Teilen auf der dem Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliegenden Fläche stehen.