Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D.... In der Teilungserklärung vom 30.11.1994 ist jedem der Beteiligten ein Sondernutzungsrecht an Teilen der Gartenflächen eingeräumt worden. Im Zuge einer Ergänzung der Teilungserklärung vom 23.02.1997 sind Regelungen hinsichtlich der Sondernutzungsflächen getroffen worden. Dem jeweiligen Berechtigten wurde gestattet, "Gebäudelichkeiten beliebiger Größe" auf den Sondernutzungsflächen zu errichten.
Die Beteiligte zu 2. hat auf dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil des Grundstücks ein Carport errichtet, dessen Pfeiler einer Längsseite in weiten Teilen auf der dem Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 1. unterliegenden Fläche stehen.
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