OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.06.1998
3 Wx 60/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 13
NZM 1998, 964
WuM 1998, 630
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 654/97
AG Düsseldorf - 291 II 253/94 WEG ,

Rechtsmißbrauch bei Fortführung eines Anfechtungsverfahrens im Wohnungseigentumsrecht nach Nichtbetreiben der Angelegenheit über einen längeren Zeitraum

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 60/98

DRsp Nr. 1998/17060

Rechtsmißbrauch bei Fortführung eines Anfechtungsverfahrens im Wohnungseigentumsrecht nach Nichtbetreiben der Angelegenheit über einen längeren Zeitraum

»Hat ein Wohnungseigentümer einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zwar rechtzeitig angefochten, betreibt er dann aber das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht weiter, so kann eine erst nach längerer Zeit erfolgte "Aufnahme" des Verfahrens rechtsmißbräuchlich sein.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F, Straße in Düsseldorf, deren Verwalter die Beteiligte zu 3 ist.

In der Versammlung vom 18. August 1994 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse gefaßt:

a) TOP 8: Die Beteiligte zu 3 wurde erneut - bis zum 31. Dezember 1997 - zum Verwalter bestellt.

b) TOP 9: Der Verwaltervertrag wurde bestätigt. Die Beteiligte zu 3 wurde ermächtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtliche Verfahren zu führen und dabei - wie auch in außergerichtlichen Auseinandersetzungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

c) TOP 10: Es erfolgte eine Anweisung an die Verwaltung, den Beteiligten zu 1 "wegen querulatorischen Verhaltens und Verzuges mit Zahlungspflichten", abzumahnen.