I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F, Straße in Düsseldorf, deren Verwalter die Beteiligte zu 3 ist.
In der Versammlung vom 18. August 1994 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse gefaßt:
a) TOP 8: Die Beteiligte zu 3 wurde erneut - bis zum 31. Dezember 1997 - zum Verwalter bestellt.
b) TOP 9: Der Verwaltervertrag wurde bestätigt. Die Beteiligte zu 3 wurde ermächtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtliche Verfahren zu führen und dabei - wie auch in außergerichtlichen Auseinandersetzungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
c) TOP 10: Es erfolgte eine Anweisung an die Verwaltung, den Beteiligten zu 1 "wegen querulatorischen Verhaltens und Verzuges mit Zahlungspflichten", abzumahnen.
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