Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat das Amtsgericht das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren wegen Vorgreiflichkeit anderweitiger Verfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, weil in jenen Verfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werde, ob der Beteiligte zu 1. geschäftsfähig sei. Die vom Beteiligten zu 1. hiergegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die sein Rechtsmittel zurückweisende landgerichtliche Entscheidung greift der Beteiligte zu 1. nunmehr mit der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts erklärten weiteren Beschwerde an.
Diese weitere Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft.
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