OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2008
I-3 Wx 260/07
Normen:
ZPO § 148 ; ZPO § 252 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 55
OLGReport-Düsseldorf 2008, 360
ZMR 2008, 315
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 143/07
AG Düsseldorf - 290 II 250/06 WEG,

Rechtsmittel gegen Aussetzung eines Wohnungseigentumsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 260/07

DRsp Nr. 2008/3669

Rechtsmittel gegen Aussetzung eines Wohnungseigentumsverfahrens wegen Vorgreiflichkeit

»Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die ein Wohnungseigentumsverfahren wegen "Vorgreiflichkeit" aussetzt, unterliegt nur der Anfechtung, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.«

Normenkette:

ZPO § 148 ; ZPO § 252 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat das Amtsgericht das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren wegen Vorgreiflichkeit anderweitiger Verfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, weil in jenen Verfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werde, ob der Beteiligte zu 1. geschäftsfähig sei. Die vom Beteiligten zu 1. hiergegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die sein Rechtsmittel zurückweisende landgerichtliche Entscheidung greift der Beteiligte zu 1. nunmehr mit der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts erklärten weiteren Beschwerde an.

Diese weitere Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft.