OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2002
20 W 32/02
Normen:
FGG § 27 (a.F.) § 27 Abs. 2 § 20 a Abs. 2 § 27 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 547 (a.F.) ; WEG § 47 S. 1 § 47 S. 2 § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 743/2001
AG Idstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 129/2000

Rechtsmittel im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 20 W 32/02

DRsp Nr. 2002/6755

Rechtsmittel im Wohnungseigentumsverfahren

Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht deshalb zulässig, weil das Landgericht eine unzutreffende Beschwerdesumme für die Hauptsache angenommen und die Erstbeschwerde deshalb verworfen hat.

Normenkette:

FGG § 27 (a.F.) § 27 Abs. 2 § 20 a Abs. 2 § 27 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 547 (a.F.) ; WEG § 47 S. 1 § 47 S. 2 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

In einem wegen Zahlung rückständigen Wohngeldes von insgesamt 5.628,75 DM betriebenen Verfahren erklärten die Antragsteller die Hauptsacheerledigung bis auf eine Restforderung von 1.061,53 DM. Die Antragsgegner widersprachen der Erledigungserklärung der Antragsteller nicht, verwahrten sich jedoch gegen die Kostenlast. Das Amtsgericht Idstein verpflichtete die Antragsgegner mit Beschluss vom 26.10. 2001 (Bl. 110-116) zur Zahlung von 1.061,53 DM nebst Zinsen. Die Gerichtskosten wurden den Antragstellern zu 80 % und den Antragsgegnern zu 20 % auferlegt und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde angegeben, die Verwalterin sei durch den Widerspruch der Antragsgegner gegen die Abrechnung 1999 und einer Nachzahlung aus dieser Abrechnung nicht gehindert gewesen, hinsichtlich der Abbuchung der monatlichen Wohngelder von der nicht widerrufenen Einziehungsermächtigung Gebrauch zu machen.