I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 3) ist die gegenwärtige Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 26.03.2004 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 mehrheitlich folgender Beschluß gefasst:
"... beschließen, daß jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters eine Einzugsermächtigung zum Einzug der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen und zum Einzug nach erfolgter Jahresabrechnung sich ergebender Abrechnungsspitzen zu erteilen. Diese Regelung gilt mit Wirkung ab 01. Mai 2004."
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|