OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2005
15 W 26/05
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 255
OLGReport-Hamm 2005, 421
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 98/04
AG Gelsenkirchen, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 37/04

Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses betr. Ermächtigung des Verwalters zum Einzug der Wohngeldzahlungen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 15 W 26/05

DRsp Nr. 2005/9826

Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses betr. Ermächtigung des Verwalters zum Einzug der Wohngeldzahlungen

»Ein Eigentümerbeschluß, der die Verpflichtung der Wohnungseigentümer begründet, zur Abwicklung von Wohngeldzahlungen dem Verwalter eine Einzugsermächtigung für den Lastschriftverkehr zu erteilen, begründet für den einzelnen Wohnungseigentümer keine den Betrag von 750,00 Euro übersteigende Beschwer.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 3) ist die gegenwärtige Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 26.03.2004 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 mehrheitlich folgender Beschluß gefasst:

"... beschließen, daß jeder Wohnungs- und Teileigentümer verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters eine Einzugsermächtigung zum Einzug der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen und zum Einzug nach erfolgter Jahresabrechnung sich ergebender Abrechnungsspitzen zu erteilen. Diese Regelung gilt mit Wirkung ab 01. Mai 2004."