OLG Hamburg - Urteil vom 20.02.1991
4 U 106/90
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 § 536 § 558 § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 70

Rechtsnatur der Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sonstigen Reparaturen

OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 4 U 106/90

DRsp Nr. 1995/1569

Rechtsnatur der Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sonstigen Reparaturen

1. Die vertraglich übernommene Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und sonstigen Reparaturen ist dann eine Hauptleistungspflicht, wenn für die Leistung erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen. 2. Ob im Auszug des Mieters eine die Nachfristsetzung entbehrlich machende Erfüllungsverweigerung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. 3. Die Verjährung gem. § 558 BGB wird nicht durch ein vorangegangenes selbständiges Beweisverfahren unterbrochen; der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht entsprechend § 852 Abs. 2 BGB durch Schadensersatzverhandlungen gehemmt.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 § 536 § 558 § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen unterlassener Renovierungsarbeiten und Ersatz von Beweissicherungskosten in Anspruch.