OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2009
15 Wx 208/09
Normen:
WEG § 45 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1 a.F.; WEG § 44 Abs. 1; WEG § 48 Abs. 3 a.F.; FGG § 27 Abs. 1; FGG § 29;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 194/07

Rechtsnatur des Beschlusses über die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 208/09

DRsp Nr. 2009/25945

Rechtsnatur des Beschlusses über die Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Beschluss über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat anspruchsbegründende Wirkung. Dementsprechend gilt insoweit auch eine eigene Verjährungsfrist.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 abgeändert worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 1) die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.939,40 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1 a.F.; WEG § 44 Abs. 1; WEG § 48 Abs. 3 a.F.; FGG § 27 Abs. 1; FGG § 29;

Gründe:

I.)