OLG Köln - Urteil vom 13.05.2002
19 U 211/01
Normen:
BGB § 557a ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2003, 142

Rechtsnatur eines Domain-Überlassungsvertrages; Rückerstattung im voraus gezahlter Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 19 U 211/01

DRsp Nr. 2005/14006

Rechtsnatur eines Domain-Überlassungsvertrages; Rückerstattung im voraus gezahlter Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

»1. Ein Vertrag über die Einrichtung und Verwaltung einer Internet-Domain stellt sich als Miet- bzw. Pachtvertrag dar, da im Vordergrund die Bereitstellung entsprechender Speicherkapazitäten steht. 2. Bei vorzeitiger Beendigung des Domain-Überlassungsvertrages sind im voraus gezahlte Verwaltungs- und Nutzungsgebühren an den Nutzer zurückzuzahlen.«

Normenkette:

BGB § 557a ;
Fundstellen
ZUM-RD 2003, 142