OLG Celle - Urteil vom 19.01.2000
2 U 111/99
Normen:
BGB § 571 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 164
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 52/98

Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Inhalt der Errichtung von Werbetafeln auf einem Grundstück

OLG Celle, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 2 U 111/99

DRsp Nr. 2004/8108

Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Inhalt der Errichtung von Werbetafeln auf einem Grundstück

1. Ein Vertrag, mit welchem einer Vertragspartei gestattet wird, auf einem Grundstück eine Werbetafel zu errichten, ist ein Mietvertrag. 2. § 571 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Vermieter nicht Eigentümer des Grundstücks ist.

Normenkette:

BGB § 571 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht in den Mietvertrag zwischen der Beklagten und der ##### GmbH & Co. KG vom 8. Juli 1985 nach § 571 BGB eingetreten.

Zwar bestehen im Ergebnis keine Bedenken, § 571 BGB auf den Vertrag der Parteien anzuwenden, da keine Rechtspacht, sondern Miete vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Mietvertragseintritt der Klägerin liegen aber nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BGH (MDR 1994, 346) liegt kein Mietvertrag, sondern eine Verpachtung von Rechten vor, wenn es um das Recht geht, Werbung auf Entfernungstafeln anzubringen, die auf einem Golfplatz aufgestellt werden.