Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht in den Mietvertrag zwischen der Beklagten und der ##### GmbH & Co. KG vom 8. Juli 1985 nach § 571 BGB eingetreten.
Zwar bestehen im Ergebnis keine Bedenken, § 571 BGB auf den Vertrag der Parteien anzuwenden, da keine Rechtspacht, sondern Miete vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Mietvertragseintritt der Klägerin liegen aber nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BGH (MDR 1994,
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|