OLG Köln - Beschluß vom 13.02.1995
16 Wx 6/95
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 973
OLGReport-Köln 1995, 194
WuM 1995, 446

Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung

OLG Köln, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 6/95

DRsp Nr. 1995/4900

Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung

1. Wohnungseigentümer haben gegenüber den übrigen Teilhabern an der Gemeinschaft dann einen Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihr als grob unbillig erscheinen lassen. Für die Annahme des Vorliegens grober Unbilligkeit muß ein strenger Maßstab gelten. Die vorschnelle Änderung getroffener Vereinbarungen aus Billigkeitsgründen würde nicht nur den Grundsatz aushöhlen, daß einmal Vereinbartes grundsätzlich bindet, sie hätte auch zur Folge, daß die für die Funktionsfähigkeit jeder Wohnungseigentümergemeinschaft dringend erforderliche Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet wäre.2. Nicht jede Ungleichsbelastung mit Kosten innerhalb der Gemeinschaft stellt bereits eine grobe Unbilligkeit dar.

Normenkette:

WEG § 10 ;

Gründe: