BayObLG - Beschluß vom 18.03.1999
2Z BR 184/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)326b
NZM 1999, 1154
ZMR 1999, 571
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3505/98
AG Erlangen 7 UR II 54/96 ,

Erhebung einer Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 184/98

DRsp Nr. 1999/6309

Erhebung einer Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers

»Ein Eigentümerbeschluß, der die Erhebung einer Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers anordnet, braucht die Rückstände nicht im einzelnen zu bezeichnen. Die Umlage ist jedenfalls solange zu bezahlen, als nicht zwischen den Beteiligten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, daß die Wohngeldrückstände vollständig ausgeglichen sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus drei Häusern mit insgesamt 188 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 210 Stellplätzen besteht. Die Antragsgegnerin hat die Anlage als Bauträger errichtet. Ihr gehören noch 104 Wohnungen und 131 Tiefgaragenstellplätze. Im September 1996 haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Wohngeldansprüche in Höhe von 174919 DM beim Amtsgericht geltend gemacht. In der Eigentümerversammlung vom 29.11.1996 wurde mit den Stimmen der Antragsgegnerin folgender Beschluß gefaßt: