BayObLG - Beschluss vom 11.04.2002
2Z BR 179/01
Normen:
WEG § 47 § 48 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
NZM 2002, 623
OLGReport-BayObLG 2002, 280
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 517/01
AG München 482 URII 441/00 WEG ,

Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nach dessen Vollzug - Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache - Berücksichtigung von Einberufungsmängeln bei der Kostenetscheidung - Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 179/01

DRsp Nr. 2002/9105

Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nach dessen Vollzug - Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache - Berücksichtigung von Einberufungsmängeln bei der Kostenetscheidung - Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses entfällt auch nach dessen Vollzug grundsätzlich solange nicht, als der Eigentümer nicht auf eine Rückgängigmachung der Maßnahme verzichtet.2. Die Entscheidung über die Kostentragung bestimmt sich auch nach Erledigung der Hauptsache nach § 47 WEG. Die Grundsätze des Zivilprozesses können ergänzend herangezogen werden, schließen jedoch eine abweichende Entscheidung im Einzelfall nicht aus.3. Zur Berücksichtigung von Einberufungsmängeln bei der Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen.4. Zur Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

Normenkette:

WEG § 47 § 48 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 91a ;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 3,und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bis Juni 1999 war der Antragsteller zu 2 anstelle der Antragstellerin zu 3 Wohnungseigentümer.