KG - Beschluß vom 30.07.1997
24 W 2316/96
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 218
WuM 1997, 572
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 318/95
AG Charlottenburg - 70 II 472/93 (WEG),

Rechtsschutzinteresse des Verwalters an der Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses; erneute Bestellung des Verwalters

KG, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 24 W 2316/96

DRsp Nr. 1997/7378

Rechtsschutzinteresse des Verwalters an der Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses; erneute Bestellung des Verwalters

1. Der abberufene Verwalter hat nur dann ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses, wenn die von den Wohnungseigentümern bei Bestellung des Verwalters vorgesehene Amtszeit noch nicht abgelaufen ist oder wenn der Verwalter zur Wahrung etwaiger Vergütungsansprüche die Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses erstrebt. 2. Ein Eigentümerbeschluß, durch den die 5-jährige Amtszeit des Verwalters mehr als ein Jahr vor Ablauf dieser Amtsperiode um einen Anschlußzeitraum von 3 Jahren verlängert wird, verstößt gegen § 26 Abs. 2 WEG und ist damit absolut nichtig.

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdegegner sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Durch den in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1987 zu TOP 5 mehrheitlich gefaßten Beschluß bestellten sie die Antragstellerin mit Wirkung vom 5. Juli 1987 für die Dauer von 5 Jahren zur Verwalterin. In der weiteren Eigentümerversammlung vom 28. Juni 1991 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 5.4 hinsichtlich der Verwalterbestellung der Antragstellerin u. a. folgenden Mehrheitsbeschluß:

"Die Verwalterbestellung wird ab 1. Juli 1992 um 3 Jahre verlängert ..."