I.
Die Beschwerdegegner sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Durch den in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1987 zu TOP 5 mehrheitlich gefaßten Beschluß bestellten sie die Antragstellerin mit Wirkung vom 5. Juli 1987 für die Dauer von 5 Jahren zur Verwalterin. In der weiteren Eigentümerversammlung vom 28. Juni 1991 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 5.4 hinsichtlich der Verwalterbestellung der Antragstellerin u. a. folgenden Mehrheitsbeschluß:
"Die Verwalterbestellung wird ab 1. Juli 1992 um 3 Jahre verlängert ..."
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