1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.02.2008 (02 T 431/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller zu 2), 3), 4), 5), 6) und 9) haben die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die weitere Beschwerde wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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