OLG München - Beschluss vom 13.10.2016
34 Wx 185/15
Normen:
GBO § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1; GBO § 39 Abs. 1, § 71 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 355
ZMR 2016, 896
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 07.05.2015

Rechtswirkung der Zuweisung von Sondernutzungsrechten zu einem Sondereigentum

OLG München, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 185/15

DRsp Nr. 2016/17184

Rechtswirkung der Zuweisung von Sondernutzungsrechten zu einem Sondereigentum

WEG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 Werden Sondernutzungsrechte (Pkw-Stellflächen im Freien) wirksam einem Sondereigentum zugewiesen, besteht die Ausschlusswirkung gegenüber Sondernachfolgern fort, auch wenn bei einer Übertragung der Nutzungsrechte auf ein anderes Sondereigentum zwar eine Abschreibung beim einen, jedoch keine Zuordnung beim anderen vorgenommen wurde. Sollen bei einer Veräußerung des anderen Sondereigentums die Stellflächen neu zugeordnet werden, bedarf es zunächst der Voreintragung der Sondernutzungsrechte als Inhalt des bisherigen Sondereigentums.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 7. Mai 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, zunächst über den unerledigten Antrag vom 18. November 1993 zu Urkunde Nr. ........ des Notars R. K. in I. vom 25. Oktober 1993, Ziff. IV. (Übertragung von Sondernutzungsrechten von Wohnungseigentum Nr. 13 (Blatt ....) auf Wohnungseigentum Nr. 2 (Blatt ...) und sodann neu über den Antrag der Beteiligten vom 20. April 2015 zu entscheiden.

Normenkette:

GBO § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1; GBO § 39 Abs. 1, § 71 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.