Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 7. Mai 2015 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, zunächst über den unerledigten Antrag vom 18. November 1993 zu Urkunde Nr. ........ des Notars R. K. in I. vom 25. Oktober 1993, Ziff. IV. (Übertragung von Sondernutzungsrechten von Wohnungseigentum Nr. 13 (Blatt ....) auf Wohnungseigentum Nr. 2 (Blatt ...) und sodann neu über den Antrag der Beteiligten vom 20. April 2015 zu entscheiden.
I.
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