OLG Hamburg - Beschluß vom 28.10.1992
2 Wx 10/91
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr.1 ;
Fundstellen:
OLGZ 1993, 310
WuM 1993, 78
ZMR 1993, 126

Regelung des Abstellens von Kinderwagen im Hausflur und Hausordnung

OLG Hamburg, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 2 Wx 10/91

DRsp Nr. 1995/1561

Regelung des Abstellens von Kinderwagen im Hausflur und Hausordnung

Zur Regelung des Abstellens von Kinderwagen im Hausflur durch eine von den Wohnungseigentümern beschlossene Hausordnung.

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr.1 ;

Gründe:

I. Im Haus ... 8, einem Altbau, befinden sich im Erdgeschoß und in drei Obergeschossen je zwei Wohnungen von etwa 70 - 84 qm Größe. Die Teilungserklärung vom 26. Oktober 1987 enthält keine besondere Hausordnung. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. September 1989 beschlossen die erschienenen Wohnungseigentümer - darunter der Antragsteller - einstimmig, daß eine Hausgemeinschaftsordnung erstellt werden solle. Die Wohnungseigentümer wurden aufgefordert, zu einem vorgelegten formularmäßigen Entwurf Stellung zu nehmen. In der Versammlung vom 7. März 1990, an welcher der Antragsteller nicht teilnahm, beschlossen die erschienenen Wohnungseigentümer einstimmig den vorgelegten Entwurf als Hausordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß es zu B 7, wo über die Abstellung von Sachen in Flur und Keller Bestimmungen getroffen werden, nur heißen solle:

Im Flur können Kinderwagen grundsätzlich abgestellt werden, wobei der Kellereingang freizuhalten ist.

Die Vorbemerkung der beschlossenen Hausordnung lautet: