I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gebäudeversicherer einer Frau T aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte (ein Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin) bewohnt Räume im Dachgeschoss von deren Haus F-Straße 6 in N. Dort verursachte er am Nachmittag des 31. Dezember 2001 einen Brandschaden, als er mit einem Stabfeuerzeug ein sogenanntes "Räuchermännchen" entzünden wollte, das auf einer Fensterbank seiner Wohnung stand, und dabei mit der Flamme des Feuerzeuges an die Übergardine geriet, die sofort in Flammen aufging.
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