BayObLG - Beschluß vom 18.03.1999
2Z BR 151/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 2, 4, § 24 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 672
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10/98
AG Aschaffenburg 4 UR II 36/97 ,

Reihenfolge von Tagesordnungspunkten auf der Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 151/98

DRsp Nr. 1999/6303

Reihenfolge von Tagesordnungspunkten auf der Wohnungseigentümerversammlung

»1. In der Versammlung der Wohnungseigentümer sind die einzelnen Tagesordnungspunkte grundsätzlich in der in der Einladung angegebenen Reihenfolge zu behandeln; der Versammlungsleiter darf einen neuen Punkt erst aufrufen, wenn die vorhergehenden Punkte (in der Regel durch Abstimmung über einen Beschlußantrag) erledigt sind. Davon kann aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses, unter Umständen auch aufgrund unwidersprochen gebliebener Anordnung des Versammlungsleiters abgewichen werden.2. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses führen, wenn ein Wohnungseigentümer die Versammlung in der begründeten Annahme verlassen hat, ein ihn besonders interessierender Tagesordnungspunkt sei ohne Abstimmung erledigt, aber zu diesem Punkt später noch ein Eigentümerbeschluß gefaßt wird.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2, 4, § 24 Abs. 5 ;

Gründe: