BGH - Urteil vom 26.06.2020
V ZR 173/19
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 -2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 978
MietRB 2020, 274
NJW-RR 2020, 1086
NZM 2020, 841
ZMR 2020, 971
ZfBR 2020, 836
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 438/17
LG Düsseldorf, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 152/18

Richten des im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährenden Schallschutzes nach der DIN 4109 bei Ersetzung eines Bodenbelags durch einen anderen ohne Eingriff in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke; Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen V ZR 173/19

DRsp Nr. 2020/10740

Richten des im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährenden Schallschutzes nach der DIN 4109 bei Ersetzung eines Bodenbelags durch einen anderen ohne Eingriff in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke; Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 -2; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand