Die zulässigen Rechtsmittel der Antragsgegner haben in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
Das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die Richterin am Landgericht Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind jedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch der Antragsgegner - wie das Landgericht gemeint hat - rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Jedenfalls liegen - soweit hinreichend individualisiert - keine Gründe vor, die bei vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Ablehnenden aus, die Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Soweit die Antragsgegner die amtsgerichtliche Verfahrensweise rügen, ist - wie auch bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar, inwieweit hierdurch eine Befangenheitsbesorgnis gegenüber den abgelehnten Richtern des Beschwerdegerichts begründet sein kann.
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