I. 1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus einem Treppenhausturm und zwei in einem Winkel von etwa 60 Grad nach Südosten und Südwesten angebauten länglichen Baukörpern mit den Eigentumswohnungen und Teileigentumseinheiten. Bereits bei der Begründung des Wohnungseigentums nach § 8 WEG im Jahr 1980 war vorgesehen, an den Treppenturm nach Norden einen weiteren länglichen Baukörper anzubauen. Die Teilungserklärung (TE) enthält deshalb in § 1 Abs. 1.3 folgende Bestimmung:
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