BayObLG - Beschluß vom 14.04.1994
2Z BR 118/93
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 59

Sachverständigengutachten, wenn umstritten ist, ob eine bauliche Veränderung zu einer Erhöhung der Schadensanfälligkeit führt

BayObLG, Beschluß vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 118/93

DRsp Nr. 1995/1307

Sachverständigengutachten, wenn umstritten ist, ob eine bauliche Veränderung zu einer Erhöhung der Schadensanfälligkeit führt

»Die Frage, ob bauliche Veränderungen am Flachdach einer Wohnanlage ohne Erhöhung der Schadensanfälligkeit und damit ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen, kann das Wohnungseigentumsgericht in aller Regel nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Das gilt vor allem dann, wenn gerade dieser Punkt zwischen Antragsteller und Antragsgegnern umstritten ist.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus einem Treppenhausturm und zwei in einem Winkel von etwa 60 Grad nach Südosten und Südwesten angebauten länglichen Baukörpern mit den Eigentumswohnungen und Teileigentumseinheiten. Bereits bei der Begründung des Wohnungseigentums nach § 8 WEG im Jahr 1980 war vorgesehen, an den Treppenturm nach Norden einen weiteren länglichen Baukörper anzubauen. Die Teilungserklärung (TE) enthält deshalb in § 1 Abs. 1.3 folgende Bestimmung: