BayObLG - Beschluß vom 22.04.1999
2Z BR 41/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)327b
NJW-RR 1999, 1243
NZM 1999, 857
ZMR 1999, 573
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22134/98
AG München 481 UR II 664/98 ,

Schadensersatz bei nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechender Heizkostenabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 41/99

DRsp Nr. 1999/8815

Schadensersatz bei nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechender Heizkostenabrechnung

»Ein durch die nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Heizkostenabrechnung benachteiligter Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die übrigen Wohnungseigentümer, wenn diese schuldhaft die Durchführung der unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsmäßigen Verwaltung gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Wärmeerfassung unterlassen haben.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.