Die Beteiligten zu 1) bis 13) sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der eingangs bezeichneten und aus zwei Gebäuden bestehenden Eigentumswohnanlage. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eigentümer der jeweils im Kellergeschoß gelegenen "Hobbyräume", die mit einer Fußbodenheizung ausgestattet sind. Im Zusammenhang mit der wegen Undichtig-keit erforderlich gewordenen Sanierung der Kellerbodenplatte faßten die Eigentümer in der Versammlung vom 31.10.94 zu TOP 2 Nr.2 folgenden Beschluß:
"Die Heizungserneuerung in den Hobbyräumen "H. und N. " steht in der Entscheidung der betroffenen Sondereigentümer (Fußboden- oder Radiatoren-Heizung).
Die anfallenden Kosten sind von den betroffenen Sondereigentümern der Hobbyräume zu tragen."
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