OLG München - Urteil vom 24.03.1992
25 U 2883/91
Normen:
BGB §§ 276 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; WEG § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 217
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2851/88

Schadensersatzpflicht des Veräußerers von Bruchteilseigentum bei Vorspiegelung der problemlosen Möglichkeit der Umwandlung in selbständiges Wohnungseigentum

OLG München, Urteil vom 24.03.1992 - Aktenzeichen 25 U 2883/91

DRsp Nr. 1998/14630

Schadensersatzpflicht des Veräußerers von Bruchteilseigentum bei Vorspiegelung der problemlosen Möglichkeit der Umwandlung in selbständiges Wohnungseigentum

»1. Ist eine Eigentumswohnung baulich in zwei abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt und wird ein Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) mit dem Recht zur ausschließlichen Benutzung einer der beiden Wohnungen veräußert, so schuldet der Veräußerer Schadensersatz, wenn er die problemlose Möglichkeit der Umwandlung in selbständiges Wohnungseigentum vorgespiegelt hat.2. Der zu ersetzende Vertrauensschaden entspricht dem Minderwert, welcher dem Bruchteilseigentum deshalb anhaftet, weil ihm die Chance der Umwandlung fehlt.«

Normenkette:

BGB §§ 276 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; WEG § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Berichtigung ist gemäß § 319 ZPO zur Behebung von Rechenfehlern veranlaßt.

Die Verteilung der Verfahrenskosten ist, wie im Urteil des Senats zum Ausdruck gebracht, gemäß § 92 ZPO gewollt, d.h., entsprechend dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Parteien.

Dies ergibt hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz rechnerisch ein Quotenverhältnis von 1/3 zu 2/3 nicht, wie versehentlich tenoriert, 2/5 zu 3/5.

Dementsprechend war die Sicherheitsleistung in IV der Höhe nach zu berichtigen.

Vorinstanz: LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2851/88
Fundstellen