Die Berichtigung ist gemäß § 319 ZPO zur Behebung von Rechenfehlern veranlaßt.
Die Verteilung der Verfahrenskosten ist, wie im Urteil des Senats zum Ausdruck gebracht, gemäß § 92 ZPO gewollt, d.h., entsprechend dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Parteien.
Dies ergibt hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz rechnerisch ein Quotenverhältnis von 1/3 zu 2/3 nicht, wie versehentlich tenoriert, 2/5 zu 3/5.
Dementsprechend war die Sicherheitsleistung in IV der Höhe nach zu berichtigen.
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