Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Zahlung und Feststellung.
1. Der Beklagte verteidigt sich gegen die begehrte Zahlung des Mietzinses und die Feststellung des Fortbestehens des auf zehn Jahre abgeschlossenen gewerblichen Mietverhältnisses mit dem Argument, die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform sei nicht gewahrt, weil die Anlagen A - D, die ausweislich § 26 Nr. 6 des Mietvertrages "Bestandteil dieses Mietvertrages" sind, auf einem gesonderten, nicht fest mit dem übrigen Text verbundenen Papierbogen abgedruckt seien. Mit dieser Verteidigung kann der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keinen Erfolg haben.
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