Aufgrund eines im Jahres 1976 mit dem Vater des Klägers geschlossenen Pachtvertrages betreibt der Beklagte, von Beruf Gastwirt, seit April 1976 das Objekt "Zum Ä." auf der J. in D.. Nach dem Tode des Verpächters traten dessen Kinder, nämlich der Kläger und seine Schwester Ä. B., an die Stelle des Vaters. Die Schwester des Klägers verstarb im November 1991. Sie wurde vom Kläger allein beerbt, so daß seit dieser Zeit das Pachtverhältnis ausschließlich zwischen den Parteien besteht.
Durch Pachtvertrag vom 8. März 1986 (Bl. 10 f. GA) war das Pachtverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt worden. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Abreden wird auf den vorgenannten Pachtvertrag verwiesen. In § 13 heißt es unter dem Stichwort "Kaution":
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