OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2003
20 W 77/03
Normen:
WEG § 44 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 505/02
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 256/01

Selbständige Anfechtbarkeit von Einstweiligen Anordnungen und Beschlüssen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 77/03

DRsp Nr. 2003/8182

Selbständige Anfechtbarkeit von Einstweiligen Anordnungen und Beschlüssen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren

»Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbständig anfechtbar. Durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, wird kein Rechtsmittel eröffnet, das nach der Verfahrensordnung nicht gegeben wäre.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: