Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Beseitigungsverlangen der Antragsteller unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Anspruch seine Grundlage in dem bestandskräftig gewordenen und nicht nichtigen Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 28.05.2001 hat.
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