BayObLG - Beschluss vom 31.01.2002
2Z BR 57/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 4 ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 805
NZM 2002, 448
NZM 2002, 448
OLGReport-BayObLG 2002, 206
ZMR 2002, 529
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22761/0
AG München 482 UR II 586/00 ,

Selbständiges Beweisverfahren als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung - Schimmelbildung infolge Baumängel - Kostentragung durch alle Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 57/01

DRsp Nr. 2002/4489

Selbständiges Beweisverfahren als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung - Schimmelbildung infolge Baumängel - Kostentragung durch alle Wohnungseigentümer

»1. Es entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, ein selbständiges Beweisverfahren zur Ursachenermittlung einzuleiten, wenn für eine Schimmelbildung Baumängel ursächlich sein können.2. Die Kosten eines solchen Beweisverfahrens sind auch dann von allen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn sich herausstellt, dass die Schadensursache im Verhalten der betroffenen Wohnungseigentümer liegt. Die Kosten dürfen diesen nur dann auferlegt werden, wenn sie schuldhaft gehandelt haben.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 4 ; ZPO § 485 ;

Gründe

I.