OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2005
20 W 132/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 13 § 15 As. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 621/02

Selbstständige Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 15 Abs. 3 WEG wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift- Betrieb einer Media-Agentur, wenn die Teilungserklärung nur die Nutzung zu Wohnzwecken und / oder zur Ausübung eines freiberuflichen Dienstleistungsbetriebes oder eines Gewerbes ohne Geräuschentwicklung zulässt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 132/03

DRsp Nr. 2005/17397

Selbstständige Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 15 Abs. 3 WEG wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift- Betrieb einer Media-Agentur, wenn die Teilungserklärung nur die Nutzung zu Wohnzwecken und / oder zur Ausübung eines freiberuflichen Dienstleistungsbetriebes oder eines Gewerbes ohne Geräuschentwicklung zulässt

»1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung befugt. Die Auslegung hat nach Wortlaut und Sinn der Erklärung so zu erfolgen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. 2. Die Wohnungseigentümer können einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG nur dann auf eine öffentlich-rechtliche Vorschrift stützen, wenn diese drittschützende Wirkung hat. 3. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungen nur zu Wohnzwecken und/oder zur Ausübung eines freiberuflichen Dienstleistungsbetriebes oder eines Gewerbes ohne Geräuschentwicklung benutzt werden dürfen, erlaubt bei der gebührenden typisierenden Betrachtungsweise auch den Betrieb einer Media-Agentur.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 13 § 15 As. 2 ;

Entscheidungsgründe: